Unter bestimmten persönlichen wirtschaftlichen Voraussetzungen müssen Unternehmen die Barrierefreiheitsanforderungen nämlich für „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ nicht erfüllen und sind insoweit insgesamt vom BFSG befreit.
Dieses Privileg gilt gemäß § 3 Abs. 3 i.V.m. § 2 Nr. 17 BFSG für Kleinstunternehmen, die weniger als 10 Personen beschäftigen und entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 2 Millionen Euro beläuft.
